§ 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 – 1 W 4/21 (Wx)
- BGH, 05.10.2021 – II ZB 7/21Genossenschaftsregistersache: Zulässigkeit der Beschlussfassung über eine Verschmelzung in einer virtuellen Versammlung während der Corona-KriseZitiert von 2
- KG, 26.07.2018 – 22 W 2/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 – 7 AktG 1/22
- OLG Karlsruhe, 11.01.2022 – 19 W 20/21 (Wx)
- OLG Hamm, 27.09.2011 – I-27 W 106/11
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG Celle, 29.11.2023 – 9 U 93/22Zitiert von 2
31 Entscheidungen zu § 13 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/13#abs-1 (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/13#abs-2 (2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/13#abs-3 (3) Der Verschmelzungsbeschluß und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluß als Anlage beizufügen. Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.